Arbeitsvertrag kündigen als Arbeitnehmer: Fristen, Form und nächste Schritte

Sie haben eine neue Stelle in Aussicht oder möchten sich beruflich verändern? Hier erfahren Sie, welche Kündigungsfrist für Sie gilt, warum die Kündigung auf Papier unterschrieben sein muss und woran Sie nach der Kündigung denken sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).
  • In einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten nach dem Gesetz nur für den Arbeitgeber – Arbeits- oder Tarifvertrag können sie aber auch auf Arbeitnehmer erstrecken.
  • Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). E-Mail, Fax und digitale Signatur sind ausgeschlossen.
  • Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende bzw. innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis arbeitsuchend (§ 38 SGB III).

Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Wie lange Sie noch arbeiten müssen, ergibt sich aus Gesetz, Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag. Maßgeblich ist zuerst Ihr Vertrag. Steht dort nichts Abweichendes, gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen (28 Tagen) zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.

Rechenbeispiel

Gewünschtes EndeKündigung muss spätestens zugehen am
30. November 2026Montag, 2. November 2026
15. Dezember 2026Dienstag, 17. November 2026
31. Dezember 2026Donnerstag, 3. Dezember 2026

Entscheidend ist der Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber eingeht – nicht das Datum auf dem Schreiben. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang.

Verlängerte Fristen: nur für den Arbeitgeber – außer im Vertrag steht etwas anderes

§ 622 Abs. 2 BGB verlängert die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit, zum Beispiel auf einen Monat nach zwei Jahren und bis auf sieben Monate nach zwanzig Jahren, jeweils zum Monatsende. Diese Staffel gilt nach dem Gesetz nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch eine Klausel, nach der die verlängerten Fristen auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gelten. Das ist zulässig. Unzulässig ist nach § 622 Abs. 6 BGB nur, für den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für den Arbeitgeber.

Tarifvertrag

Tarifverträge dürfen von den gesetzlichen Fristen abweichen, auch nach unten (§ 622 Abs. 4 BGB). Gilt für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag – etwa weil Sie Gewerkschaftsmitglied sind oder der Arbeitsvertrag darauf verweist – prüfen Sie die dortigen Fristen. Einen allgemeinen Überblick bietet der Ratgeber Kündigungsfristen.

Schriftform nach § 623 BGB

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Das Gesetz schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Unwirksam sind deshalb Kündigungen per E-Mail, Fax, SMS, Messenger, als PDF-Anhang oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Auch eine mündliche Kündigung im Gespräch beendet das Arbeitsverhältnis nicht.

  • Kündigungsschreiben auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift (Vor- und Nachname).
  • Klare Erklärung, dass Sie das Arbeitsverhältnis kündigen, und der Beendigungstermin („fristgerecht zum … , hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“).
  • Eine Begründung ist bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht nötig.
  • Optional: Bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und um schriftliche Bestätigung des Beendigungsdatums.

Warum Kuendo hier keinen Online-Versand anbietet: Ein von uns gedruckter Brief trüge nicht Ihre eigenhändige Unterschrift und wäre damit unwirksam. Laden Sie Ihre Kündigung deshalb als PDF herunter, drucken Sie sie aus, unterschreiben Sie sie und übergeben Sie sie persönlich gegen Empfangsbestätigung oder senden Sie sie per Einschreiben.

Kündigung des Arbeitsvertrags als PDF

Kündigungstermin berechnen lassen, Daten eingeben, PDF herunterladen, ausdrucken und unterschreiben.

Arbeitsvertrag kündigen

Zugang sicherstellen

Am sichersten ist die persönliche Übergabe an die Personalabteilung oder die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten, die den Empfang auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Alternativ kommt ein Bote oder ein Einwurf-Einschreiben infrage. Mehr dazu im Ratgeber Kündigung per Einschreiben.

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Auch Arbeitnehmer können aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 626 BGB), etwa bei erheblichen, trotz Abmahnung fortgesetzten Lohnrückständen oder schweren Pflichtverletzungen des Arbeitgebers. Die Hürden sind hoch, und in vielen Fällen ist zuvor eine Abmahnung erforderlich. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem Sie von den maßgeblichen Tatsachen erfahren haben. Einzelheiten erklärt der Ratgeber fristlose Kündigung. Lassen Sie sich vor diesem Schritt im Zweifel arbeitsrechtlich beraten.

Nach der Kündigung: Zeugnis, Urlaub, Agentur für Arbeit

Arbeitszeugnis

Nach § 109 GewO haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ein einfaches Zeugnis enthält Art und Dauer der Tätigkeit, ein qualifiziertes Zeugnis zusätzlich eine Beurteilung von Leistung und Verhalten – dieses müssen Sie ausdrücklich verlangen.

Resturlaub

Offenen Urlaub sollten Sie möglichst bis zum letzten Arbeitstag nehmen; beantragen Sie ihn frühzeitig. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er grundsätzlich abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Scheiden Sie in der ersten Jahreshälfte aus, steht Ihnen unter Umständen nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zu (§ 5 BUrlG). Maßgeblich sind auch hier Vertrag und Tarifvertrag.

Arbeitsuchend melden

Haben Sie noch keine Anschlussstelle, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, und zwar spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie den Beendigungszeitpunkt kurzfristiger, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Die Meldung ist online, telefonisch oder persönlich möglich. Davon zu unterscheiden ist die Arbeitslosmeldung, die spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen muss.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer selbst kündigt, ohne einen wichtigen Grund zu haben, und dadurch arbeitslos wird, muss in der Regel mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen (§ 159 SGB III). Auch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer Sperrzeit führen. Ob ein wichtiger Grund anerkannt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Alternative: der Aufhebungsvertrag

Statt zu kündigen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Vorteil: Das Ende lässt sich frei vereinbaren, also auch kurzfristig. Auch der Aufhebungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, beide Seiten müssen auf derselben Urkunde unterschreiben. Beachten Sie, dass auch ein Aufhebungsvertrag in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen kann, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck.

Checkliste für Ihre Kündigung

  • Arbeits- und Tarifvertrag auf Kündigungsfrist und Probezeit prüfen.
  • Spätesten Zugangstermin berechnen und einige Tage Puffer einplanen.
  • Kündigung erstellen, ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.
  • Persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben oder per Einschreiben senden.
  • Arbeitszeugnis anfordern, Resturlaub klären, Arbeitsmittel zurückgeben.
  • Ohne Anschlussjob: rechtzeitig arbeitsuchend melden.

Für Auszubildende gelten eigene Regeln nach dem Berufsbildungsgesetz – nutzen Sie dafür die Vorlage Ausbildung kündigen. Weitere Vorlagen finden Sie in der Kategorie Arbeit, Tipps zum Aufbau im Ratgeber Kündigung schreiben.

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Nach § 622 Abs. 1 BGB können Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Das gilt unabhängig von der Betriebszugehörigkeit, sofern Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Maßgeblich ist daher zuerst Ihr Vertrag.
Darf ich meinen Arbeitsvertrag per E-Mail kündigen?
Nein. § 623 BGB schreibt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vor und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp oder mit digitaler Signatur ist unwirksam. Nötig ist ein Schreiben mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift.
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die gesetzliche Frist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Sie gilt zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende. Ein Tarifvertrag kann abweichende Fristen vorsehen.
Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich selbst kündige?
Das ist möglich. Wer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst und dadurch arbeitslos wird, muss in der Regel mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen rechnen (§ 159 SGB III). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Lassen Sie sich vor der Kündigung beraten, wenn Sie noch keine Anschlussstelle haben.
Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis bei der Agentur für Arbeit melden (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit von einer Woche auslösen.
Habe ich nach der Kündigung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja. Nach § 109 GewO haben Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken (qualifiziertes Zeugnis). Viele Arbeitnehmer bitten zusätzlich um ein Zwischenzeugnis.

Stand: Oktober 2026. Alle Texte sind unverbindliche Vorschläge ohne Gewähr. Bitte prüfen Sie Inhalt, Vollständigkeit und Empfängeranschrift selbst. Eine erfolgreiche Kündigung können wir nicht garantieren.