Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).
- In einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
- Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten nach dem Gesetz nur für den Arbeitgeber – Arbeits- oder Tarifvertrag können sie aber auch auf Arbeitnehmer erstrecken.
- Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). E-Mail, Fax und digitale Signatur sind ausgeschlossen.
- Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende bzw. innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis arbeitsuchend (§ 38 SGB III).
Kündigungsfristen nach § 622 BGB
Wie lange Sie noch arbeiten müssen, ergibt sich aus Gesetz, Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Tarifvertrag. Maßgeblich ist zuerst Ihr Vertrag. Steht dort nichts Abweichendes, gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen (28 Tagen) zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Rechenbeispiel
| Gewünschtes Ende | Kündigung muss spätestens zugehen am |
|---|---|
| 30. November 2026 | Montag, 2. November 2026 |
| 15. Dezember 2026 | Dienstag, 17. November 2026 |
| 31. Dezember 2026 | Donnerstag, 3. Dezember 2026 |
Entscheidend ist der Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber eingeht – nicht das Datum auf dem Schreiben. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang.
Verlängerte Fristen: nur für den Arbeitgeber – außer im Vertrag steht etwas anderes
§ 622 Abs. 2 BGB verlängert die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit, zum Beispiel auf einen Monat nach zwei Jahren und bis auf sieben Monate nach zwanzig Jahren, jeweils zum Monatsende. Diese Staffel gilt nach dem Gesetz nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch eine Klausel, nach der die verlängerten Fristen auch für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gelten. Das ist zulässig. Unzulässig ist nach § 622 Abs. 6 BGB nur, für den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für den Arbeitgeber.
Tarifvertrag
Tarifverträge dürfen von den gesetzlichen Fristen abweichen, auch nach unten (§ 622 Abs. 4 BGB). Gilt für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag – etwa weil Sie Gewerkschaftsmitglied sind oder der Arbeitsvertrag darauf verweist – prüfen Sie die dortigen Fristen. Einen allgemeinen Überblick bietet der Ratgeber Kündigungsfristen.
Schriftform nach § 623 BGB
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Das Gesetz schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Unwirksam sind deshalb Kündigungen per E-Mail, Fax, SMS, Messenger, als PDF-Anhang oder mit qualifizierter elektronischer Signatur. Auch eine mündliche Kündigung im Gespräch beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
- Kündigungsschreiben auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift (Vor- und Nachname).
- Klare Erklärung, dass Sie das Arbeitsverhältnis kündigen, und der Beendigungstermin („fristgerecht zum … , hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“).
- Eine Begründung ist bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht nötig.
- Optional: Bitte um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und um schriftliche Bestätigung des Beendigungsdatums.
Warum Kuendo hier keinen Online-Versand anbietet: Ein von uns gedruckter Brief trüge nicht Ihre eigenhändige Unterschrift und wäre damit unwirksam. Laden Sie Ihre Kündigung deshalb als PDF herunter, drucken Sie sie aus, unterschreiben Sie sie und übergeben Sie sie persönlich gegen Empfangsbestätigung oder senden Sie sie per Einschreiben.
Kündigungstermin berechnen lassen, Daten eingeben, PDF herunterladen, ausdrucken und unterschreiben.
Zugang sicherstellen
Am sichersten ist die persönliche Übergabe an die Personalabteilung oder die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten, die den Empfang auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen. Alternativ kommt ein Bote oder ein Einwurf-Einschreiben infrage. Mehr dazu im Ratgeber Kündigung per Einschreiben.
Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Auch Arbeitnehmer können aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 626 BGB), etwa bei erheblichen, trotz Abmahnung fortgesetzten Lohnrückständen oder schweren Pflichtverletzungen des Arbeitgebers. Die Hürden sind hoch, und in vielen Fällen ist zuvor eine Abmahnung erforderlich. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem Sie von den maßgeblichen Tatsachen erfahren haben. Einzelheiten erklärt der Ratgeber fristlose Kündigung. Lassen Sie sich vor diesem Schritt im Zweifel arbeitsrechtlich beraten.
Nach der Kündigung: Zeugnis, Urlaub, Agentur für Arbeit
Arbeitszeugnis
Nach § 109 GewO haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ein einfaches Zeugnis enthält Art und Dauer der Tätigkeit, ein qualifiziertes Zeugnis zusätzlich eine Beurteilung von Leistung und Verhalten – dieses müssen Sie ausdrücklich verlangen.
Resturlaub
Offenen Urlaub sollten Sie möglichst bis zum letzten Arbeitstag nehmen; beantragen Sie ihn frühzeitig. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er grundsätzlich abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Scheiden Sie in der ersten Jahreshälfte aus, steht Ihnen unter Umständen nur ein anteiliger Urlaubsanspruch zu (§ 5 BUrlG). Maßgeblich sind auch hier Vertrag und Tarifvertrag.
Arbeitsuchend melden
Haben Sie noch keine Anschlussstelle, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, und zwar spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie den Beendigungszeitpunkt kurzfristiger, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III). Die Meldung ist online, telefonisch oder persönlich möglich. Davon zu unterscheiden ist die Arbeitslosmeldung, die spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen muss.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer selbst kündigt, ohne einen wichtigen Grund zu haben, und dadurch arbeitslos wird, muss in der Regel mit einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen rechnen (§ 159 SGB III). Auch eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer Sperrzeit führen. Ob ein wichtiger Grund anerkannt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Alternative: der Aufhebungsvertrag
Statt zu kündigen, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Vorteil: Das Ende lässt sich frei vereinbaren, also auch kurzfristig. Auch der Aufhebungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, beide Seiten müssen auf derselben Urkunde unterschreiben. Beachten Sie, dass auch ein Aufhebungsvertrag in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen kann, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck.
Checkliste für Ihre Kündigung
- Arbeits- und Tarifvertrag auf Kündigungsfrist und Probezeit prüfen.
- Spätesten Zugangstermin berechnen und einige Tage Puffer einplanen.
- Kündigung erstellen, ausdrucken und eigenhändig unterschreiben.
- Persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben oder per Einschreiben senden.
- Arbeitszeugnis anfordern, Resturlaub klären, Arbeitsmittel zurückgeben.
- Ohne Anschlussjob: rechtzeitig arbeitsuchend melden.
Für Auszubildende gelten eigene Regeln nach dem Berufsbildungsgesetz – nutzen Sie dafür die Vorlage Ausbildung kündigen. Weitere Vorlagen finden Sie in der Kategorie Arbeit, Tipps zum Aufbau im Ratgeber Kündigung schreiben.
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer?
Darf ich meinen Arbeitsvertrag per E-Mail kündigen?
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Bekomme ich eine Sperrzeit, wenn ich selbst kündige?
Wann muss ich mich arbeitsuchend melden?
Habe ich nach der Kündigung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Stand: Oktober 2026. Alle Texte sind unverbindliche Vorschläge ohne Gewähr. Bitte prüfen Sie Inhalt, Vollständigkeit und Empfängeranschrift selbst. Eine erfolgreiche Kündigung können wir nicht garantieren.