Mietvertrag kündigen: Fristen, Schriftform und Übergabe für Mieter

Wer seine Wohnung kündigt, muss vor allem drei Dinge richtig machen: die Frist einhalten, die Schriftform wahren und den Zugang beim Vermieter nachweisen können. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für Mieter Schritt für Schritt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mieter können einen unbefristeten Wohnraummietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 573c BGB) – auch nach vielen Jahren Mietdauer.
  • Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit die Wohnung zum Ende des übernächsten Monats frei ist.
  • Die Kündigung braucht die Schriftform (§ 568 BGB): Papier und eigenhändige Unterschrift aller Mieter. E-Mail, Fax oder SMS reichen nicht.
  • Ein befristeter Vertrag oder ein Kündigungsverzicht kann die ordentliche Kündigung ausschließen; ein formularmäßiger Verzicht ist in der Regel höchstens für vier Jahre wirksam.
  • Nach einer Mieterhöhung (§ 561 BGB) oder einer angekündigten Modernisierung (§ 555e BGB) haben Mieter ein Sonderkündigungsrecht.

Die Kündigungsfrist für Mieter nach § 573c BGB

Für Mieter einer Wohnung gilt bei einem unbefristeten Mietvertrag eine einheitliche Kündigungsfrist: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Praktisch sind das knapp drei Monate. Anders als beim Vermieter verlängert sich die Frist für Mieter nicht mit zunehmender Mietdauer. Eine Vereinbarung, die für den Mieter eine längere Frist vorsieht, ist nach § 573c Abs. 4 BGB grundsätzlich unwirksam.

Entscheidend ist nicht das Datum, an dem Sie den Brief abschicken, sondern der Zugang beim Vermieter. Planen Sie deshalb einige Tage Postlaufzeit ein. Ob ein Samstag als Werktag mitzählt, wird nicht in jeder Konstellation einheitlich beurteilt. Sicher sind Sie, wenn die Kündigung spätestens am dritten Werktag von Montag bis Freitag beim Vermieter vorliegt.

Rechenbeispiel

Zugang beim VermieterEnde des Mietverhältnisses
bis Mittwoch, 4. November 2026 (3. Werktag)31. Januar 2027
am Donnerstag, 5. November 202628. Februar 2027
bis Donnerstag, 3. Dezember 2026 (3. Werktag)28. Februar 2027

Schon ein Tag Verspätung verschiebt das Mietende also um einen ganzen Monat. Einen Überblick über weitere Fristen finden Sie im Ratgeber Kündigungsfristen im Überblick.

Schriftform: eigenhändige Unterschrift aller Mieter

Nach § 568 Abs. 1 BGB muss die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses schriftlich erfolgen. Gemeint ist die gesetzliche Schriftform: ein Schreiben, das Sie eigenhändig unterschreiben. Eine E-Mail, ein Fax, ein Foto des Briefs per Messenger oder eine eingescannte Unterschrift genügen nicht und machen die Kündigung unwirksam.

  • Alle Mieter unterschreiben: Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, etwa Ehepaare oder Wohngemeinschaften mit gemeinsamem Vertrag, müssen in der Regel alle die Kündigung unterzeichnen.
  • An alle Vermieter adressieren: Gibt es mehrere Vermieter, richten Sie die Kündigung an alle. Ist eine Hausverwaltung zur Entgegennahme bevollmächtigt, können Sie auch an diese senden.
  • Pflichtangaben: Namen und Anschrift der Mieter, Anschrift der Wohnung, Kündigungstermin („zum nächstmöglichen Zeitpunkt, das ist nach meiner Berechnung der …“), Datum und Unterschrift. Eine Begründung ist bei der ordentlichen Kündigung durch den Mieter nicht erforderlich.

Wie ein vollständiges Kündigungsschreiben aufgebaut ist, zeigt der Ratgeber Kündigung schreiben.

Warum Kuendo hier keinen Online-Versand anbietet: Weil die Kündigung einer Wohnung eigenhändig unterschrieben sein muss, wäre ein ausgedruckter Brief ohne Ihre Originalunterschrift unwirksam. Laden Sie die fertige Kündigung deshalb als PDF herunter, drucken Sie sie aus, unterschreiben Sie sie (alle Mieter) und senden Sie sie per Einschreiben oder übergeben Sie sie persönlich gegen Empfangsbestätigung.

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Mietwohnung kündigen

Befristeter Mietvertrag und Kündigungsverzicht

Nicht jeder Mietvertrag lässt sich jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen. Zwei Konstellationen sind häufig:

Zeitmietvertrag

Ein wirksam befristeter Mietvertrag (§ 575 BGB) endet zum vereinbarten Datum. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Befristung ist allerdings nur wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss einen gesetzlich zugelassenen Grund schriftlich mitgeteilt hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Fehlt das, gilt der Vertrag in der Regel als unbefristet.

Kündigungsverzicht

Häufiger ist ein vereinbarter Verzicht auf das Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit. In vorformulierten Mietverträgen ist ein solcher Verzicht nach der Rechtsprechung in der Regel nur wirksam, wenn er höchstens vier Jahre ab Vertragsschluss dauert und beide Seiten gleichermaßen bindet. Bei einer Staffelmiete erlaubt § 557a Abs. 3 BGB einen Ausschluss der Mieterkündigung für höchstens vier Jahre. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt vom Wortlaut ab; im Zweifel lohnt sich eine Prüfung durch einen Mieterverein.

Der Nachmieter-Mythos

Hartnäckig hält sich die Annahme, man komme jederzeit aus dem Mietvertrag, wenn man drei Nachmieter vorschlägt. Das stimmt so nicht. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Der Vermieter muss einen Nachmieter grundsätzlich nur akzeptieren, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Nachmieterklausel enthält. In besonderen Härtefällen kann sich ausnahmsweise etwas anderes ergeben, das ist aber stark vom Einzelfall abhängig. Wer früher ausziehen möchte, sollte das Gespräch suchen und eine Einigung (Mietaufhebungsvertrag) schriftlich festhalten.

Sonderkündigung bei Mieterhöhung und Modernisierung

AnlassKündigung bisWirkung
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Modernisierung (§ 561 BGB)Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärungzum Ablauf des übernächsten Monats; die Erhöhung tritt dann nicht ein
Modernisierungsankündigung (§ 555e BGB)Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Ankündigung folgtzum Ablauf des übernächsten Monats

Bei nur unerheblichen Modernisierungsmaßnahmen besteht das Sonderkündigungsrecht nach § 555e BGB nicht. Weitere Fälle erläutert der Ratgeber Sonderkündigungsrecht. Für eine Kündigung ohne Frist, etwa bei erheblichen Mängeln, gelten strenge Voraussetzungen – siehe fristlose Kündigung.

Zugang nachweisen: Einschreiben oder Bote

Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass die Kündigung rechtzeitig angekommen ist. Bewährt haben sich:

  • Persönliche Übergabe an den Vermieter oder die Hausverwaltung gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung mit Datum.
  • Bote: Eine Vertrauensperson liest das Schreiben, steckt es selbst in den Umschlag und wirft es in den Briefkasten des Vermieters. Sie notiert Datum und Uhrzeit.
  • Einwurf-Einschreiben: Der Zusteller dokumentiert den Einwurf in den Briefkasten. Beim Einschreiben mit Übergabe besteht das Risiko, dass der Brief nicht abgeholt wird.

Mehr dazu im Ratgeber Kündigung per Einschreiben. Bleibt eine Antwort aus, hilft der Ratgeber Keine Kündigungsbestätigung erhalten?

Wohnungsübergabe und Kaution

Zum Mietende müssen Sie die Wohnung zurückgeben, inklusive aller Schlüssel. Ob und in welchem Umfang Sie renovieren müssen, hängt von den Klauseln im Mietvertrag ab; viele ältere Schönheitsreparaturklauseln sind unwirksam. Für eine reibungslose Übergabe empfiehlt sich:

  • Übergabetermin rechtzeitig vereinbaren und ein Übergabeprotokoll mit Zählerständen, Mängeln und Schlüsselanzahl erstellen.
  • Zustand der Räume mit datierten Fotos dokumentieren.
  • Neue Anschrift für die Nebenkostenabrechnung und die Kautionsrückzahlung mitteilen.

Die Kaution (höchstens drei Nettokaltmieten, § 551 BGB) samt Zinsen erhalten Sie zurück, sobald der Vermieter seine Ansprüche prüfen konnte. Eine starre gesetzliche Frist gibt es dafür nicht. Wenn Sie wegen des Umzugs weitere Verträge anpassen müssen, hilft die Checkliste im Ratgeber Kündigung bei Umzug. Für Garagen und Stellplätze gibt es eine eigene Vorlage: Garage oder Stellplatz kündigen. Weitere Vorlagen finden Sie in der Kategorie Wohnen.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?
Für Mieter gilt bei einem unbefristeten Wohnraummietvertrag nach § 573c BGB eine Frist von drei Monaten, unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats endet. Eine für den Mieter längere Frist kann im Mietvertrag in der Regel nicht wirksam vereinbart werden.
Kann ich meine Wohnung per E-Mail kündigen?
Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags bedarf nach § 568 BGB der schriftlichen Form. Das bedeutet: ein Schreiben auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, ein Fax, eine WhatsApp-Nachricht oder ein eingescannter Brief genügen nicht. Mehr dazu im Ratgeber Kündigung schreiben.
Müssen alle Mieter die Kündigung unterschreiben?
Ja. Stehen mehrere Personen als Mieter im Vertrag, müssen in der Regel alle die Kündigung unterschreiben. Kündigt nur ein Mitmieter, ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder eine wirksame Vollmacht vorliegt.
Komme ich früher aus dem Mietvertrag, wenn ich drei Nachmieter stelle?
Nicht automatisch. Einen gesetzlichen Anspruch, durch das Stellen von Nachmietern vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden, gibt es nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält oder der Vermieter zustimmt. Ausnahmen in besonderen Härtefällen sind möglich, aber vom Einzelfall abhängig.
Wann bekomme ich meine Kaution zurück?
Der Vermieter darf sich nach Ende des Mietverhältnisses eine angemessene Zeit nehmen, um mögliche Ansprüche zu prüfen. Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht; häufig werden einige Monate als angemessen angesehen. Wegen einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung darf der Vermieter unter Umständen einen angemessenen Teil länger einbehalten.
Wie weise ich nach, dass meine Kündigung angekommen ist?
Am sichersten ist die persönliche Übergabe gegen schriftliche Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt des Briefs kennt. Alternativ eignet sich ein Einschreiben. Details finden Sie im Ratgeber Kündigung per Einschreiben.

Stand: Oktober 2026. Alle Texte sind unverbindliche Vorschläge ohne Gewähr. Bitte prüfen Sie Inhalt, Vollständigkeit und Empfängeranschrift selbst. Eine erfolgreiche Kündigung können wir nicht garantieren.