Das Wichtigste in Kürze
- Jedes Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (§ 314 BGB), wenn die Fortsetzung bis zum regulären Ende unzumutbar ist.
- Beruht der Grund auf einer Pflichtverletzung, ist in der Regel zuvor eine Abmahnung oder eine Frist zur Abhilfe nötig.
- Die Kündigung muss zeitnah nach Kenntnis des Grundes erfolgen. Bei Arbeitsverträgen gilt eine feste Frist von zwei Wochen (§ 626 Abs. 2 BGB).
- Für Wohnraummiete gelten § 543 und § 569 BGB. Der Grund muss im Kündigungsschreiben stehen, die Schriftform ist Pflicht.
- Kündigen Sie immer hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, falls die fristlose Kündigung unwirksam ist.
Ordentlich oder außerordentlich?
Die ordentliche Kündigung beendet einen Vertrag unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist und braucht in der Regel keine Begründung. Die außerordentliche Kündigung dagegen setzt einen wichtigen Grund voraus. Meist wirkt sie fristlos, also sofort mit Zugang. In manchen Fällen sieht das Gesetz eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist vor. Davon zu unterscheiden ist das Sonderkündigungsrecht, das an bestimmte Anlässe wie eine Preiserhöhung anknüpft und meist keine Unzumutbarkeit voraussetzt.
Die Grundregel: § 314 BGB
Für alle Dauerschuldverhältnisse, zum Beispiel Mobilfunk-, Fitness-, Streaming- oder Wartungsverträge, gilt § 314 BGB. Danach kann jede Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Zwei weitere Voraussetzungen sind wichtig:
- Abmahnung oder Abhilfefrist: Besteht der Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 314 Abs. 2 BGB). Entbehrlich ist das etwa, wenn der Vertragspartner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände die sofortige Kündigung rechtfertigen.
- Angemessene Frist: Sie müssen innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem Sie vom Kündigungsgrund erfahren haben (§ 314 Abs. 3 BGB). Wer monatelang wartet, zeigt, dass die Fortsetzung offenbar doch zumutbar war.
Arbeits- und Dienstverträge: § 626 BGB
Für Arbeitsverhältnisse und andere Dienstverträge enthält § 626 BGB eine Sonderregel mit gleichem Maßstab. Entscheidend ist hier die Zwei-Wochen-Frist: Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Auf Verlangen muss der Kündigende dem anderen Teil den Grund unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Kündigung selbst bedarf nach § 623 BGB der Schriftform.
Typische Gründe für eine fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer sind etwa erhebliche Lohnrückstände trotz Abmahnung oder schwere Beleidigungen und Übergriffe. Arbeitgeber stützen sich häufig auf Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Weitere Hinweise im Ratgeber Arbeitsvertrag kündigen.
Mietverträge: § 543 und § 569 BGB
Im Mietrecht regelt § 543 BGB die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Für Wohnraum ergänzt § 569 BGB weitere Gründe. Für Mieter kommen unter anderem in Betracht:
- Der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung wird ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB), etwa bei erheblichen Mängeln, die der Vermieter trotz Fristsetzung nicht beseitigt.
- Die Nutzung der Wohnung ist mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden (§ 569 Abs. 1 BGB).
- Eine Vertragspartei stört den Hausfrieden nachhaltig (§ 569 Abs. 2 BGB).
Vermieter können unter anderem bei erheblichem Zahlungsverzug fristlos kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Auch im Mietrecht ist bei Pflichtverletzungen grundsätzlich eine Abmahnung oder Abhilfefrist erforderlich (§ 543 Abs. 3 BGB). Der Kündigungsgrund ist im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 569 Abs. 4 BGB).
Schriftform beachten: Fristlose Kündigungen von Miet- und Arbeitsverträgen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Kuendo bietet für diese Vorlagen daher bewusst keinen Online-Versand an. Laden Sie die Kündigung herunter, drucken Sie sie aus, unterschreiben Sie sie und stellen Sie sie nachweisbar zu, etwa per Einschreiben. Vorlagen: Mietwohnung kündigen, Arbeitsvertrag kündigen.
Typische Gründe bei Verbraucherverträgen
Bei Alltagsverträgen sind die Hürden hoch. Mögliche wichtige Gründe können sein:
- Der Anbieter erbringt die Leistung dauerhaft nicht, zum Beispiel ein Internetanschluss fällt trotz Mängelanzeige und Frist wiederholt über längere Zeit aus.
- Ein Fitnessstudio wird dauerhaft geschlossen oder das Angebot erheblich eingeschränkt.
- Eine längerfristige Erkrankung macht die Nutzung eines Fitnessvertrags unmöglich, belegt durch ein ärztliches Attest.
- Schwerwiegende Vertrauensbrüche, etwa unberechtigte Abbuchungen trotz Widerspruchs.
Ein Umzug, ein Jobwechsel oder schlicht fehlendes Interesse reichen in der Regel nicht aus, weil sie in Ihre eigene Risikosphäre fallen. Für Telekommunikationsverträge gibt es bei Umzug und erheblichen Leistungsabweichungen eigene Regeln im TKG, die Sie im Ratgeber Sonderkündigungsrecht finden.
So formulieren Sie die fristlose Kündigung
- Vertrag eindeutig bezeichnen, mit Kunden- oder Vertragsnummer.
- Klar erklären: „Hiermit kündige ich den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund.“
- Den Grund sachlich und konkret beschreiben, mit Daten und Bezug auf Ihre Abmahnung oder Fristsetzung.
- Hilfsweise ordentlich kündigen: „Hilfsweise kündige ich ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
- Um schriftliche Bestätigung des Beendigungszeitpunkts bitten.
- Datum und Unterschrift, bei Miete und Arbeit eigenhändig.
Grundlagen zu Aufbau und Form erklärt der Ratgeber Kündigung schreiben.
Erstellen Sie Ihre Kündigung online und versenden Sie sie nachweisbar per Einschreiben, sofern keine eigenhändige Unterschrift nötig ist.
Risiken einer unwirksamen fristlosen Kündigung
- Der Vertrag läuft weiter: Ohne hilfsweise ordentliche Kündigung bleiben Sie gebunden und müssen weiter zahlen.
- Zahlungsrückstände: Stellen Sie Zahlungen eigenmächtig ein, drohen Mahnkosten, Inkasso und Schadensersatzforderungen.
- Arbeitslosengeld: Wer als Arbeitnehmer selbst kündigt, riskiert ohne wichtigen Grund eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III).
- Schadensersatz: Wer die fristlose Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst, kann zum Schadensersatz verpflichtet sein (für Dienstverträge § 628 Abs. 2 BGB).
Eine fristlose Kündigung hat oft weitreichende Folgen. Bei Arbeits- und Mietverhältnissen oder hohen Beträgen ist es ratsam, sich vorab rechtlich beraten zu lassen, etwa bei einem Mieterverein, einer Gewerkschaft, einer Verbraucherzentrale oder einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt.
Häufige Fragen
Was ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung?
Muss ich vor der fristlosen Kündigung abmahnen?
Wie schnell muss ich fristlos kündigen?
Warum sollte ich hilfsweise ordentlich kündigen?
Kann ich meinen Mietvertrag per E-Mail fristlos kündigen?
Stand: Oktober 2026. Alle Texte sind unverbindliche Vorschläge ohne Gewähr. Bitte prüfen Sie Inhalt, Vollständigkeit und Empfängeranschrift selbst. Eine erfolgreiche Kündigung können wir nicht garantieren.